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STEUER-HUMOR
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Lohnsteuer

1. Frage: Welche Steuerklassenkombination sollte ich und mein Ehegatte wählen?

Antwort: Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, können für den Lohnsteuerabzug auch die Steuerklassenkombination III/V wählen.Grundsätzlich gilt: - Die Steuerklassenkombination IV/IV führt zum zutreffenden Lohnsteuerabzug, wenn beide Ehegatten gleich viel verdienen. Bei unterschiedlicher Lohnhöhe kann die Steuerklassenkombination III/V gewählt werden,für den höherverdienenden Steuerklasse III und für den geringerverdienenden Steuerklasse V. Die Lohnsteuer wird in dieser Kombination zutreffend erhoben, wenn der Arbeitslohn des höherverdienenden Ehegatten (III) 60% und des geringerverdienenden (V)40% des gesamten Arbeitslohnes beider Ehegatten ausmacht. Beträgt der Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten weniger als 40% des "Gesamtlohnes", wird eine zu geringe Lohnsteuer erhoben und es kommt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (in dieser Kombination Pflicht) zu einer Nachzahlung. Zu beachten ist auch, dass die Steuerklassenwahl für außersteuerliche Angelegenhaeiten von Bedeutung sein kann. Lohnersatzleistungen z.B.(Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld u.a.)werden vom zuletzt bezogenen Nettolohn berechnet. Da der in der Steuerklasse V niedriger ist als in IV oder III kann sich die Wahl V/III negativ auf Lohnersatzleistungen auswirken.

2. Frage: Wegfall der Lohnsteuerkarte - Was muss man bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse beachten?

Antwort: Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen sind (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Sobald Ihr Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Letztmalig wurde für das Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Diese oder danach vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen gelten bis zum Einstieg Ihres Arbeitgebers in das elektronische Verfahren. Ihr Arbeitgeber muss spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum die ELStAM abrufen und anwenden.

Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die nach Iher Auffassung unzutreffend sind, können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt können Sie den Vordruck "Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" verwenden, der im Internetangebot der obersten Finanzbehörden in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zum Abruf bereit steht oder Sie wenden sich direkt an Ihr Wohnsitzfinanzamt.


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Steuerhumor

Wer sich die Mühe macht, die Geschichte des Steuerwesens wirklich gründlich zu studieren, wird sich am Ende ganz gewiss darüber wundern, wie die menschliche Zivilisation das alles überleben konnte.
(Cyril Northcote Parkinson,1909-1993, britischer Historiker und Publizist)

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