FAQ
steuerliche Außenprüfung
1. Frage: Muss eine schriftliche Prüfungsanordnung der Finanzbehörde vorliegen?
Antwort: Die Prüfungsanordnung muss schriftlich vorliegen. Mündlich erteilt ist sie nichtig.
Ohne Prüfungsanordnung darf der Steuerprüfer keine Prüfungshandlungen vornehmen und Sie sind nicht zur Mitwirkung und Duldung verpflichtet.
Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn,Ort der Prüfung, Name des Prüfers und die zu prüfenden Steuerarten sind in einer Frist von 2 Wochen (Klein- und Mittelbetriebe) bzw.4 Wochen (Großbetriebe) bekanntzugeben.
2. Frage: Kann der Prüfungsbeginn verlegt werden?
Antwort: Auf Antrag und unter Angabe wichtiger Gründe kann der Prüfungsbeginn verlegt werden.
Wichtige Gründe sind:
- Erkrankung des Steuerpflichtigen
- Urlaub oder Geschäftsreise des Steuerpflichtigen
- andere Prüfungen (z.B. der Sozialversicherung)
- saisonbedingte besondere betriebliche Auslastung
- beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau, Umzug, Inventur, Messe
- höhere Gewalt bzw. Betriebsstörung auf Grund höherer Gewalt (z.B. Brandschaden)
Der Verlegungsantrag ist nicht frist- oder formgebunden. Voraussetzung ist nur, dass der Prüfungstermin durch die Finanzbehörde festgesetzt ist und die Prüfung noch nicht begonnen hat. Hat sie bereits begonnen, kann nur noch die Unterbrechung beantragt werden.
3.Frage: Wie kann ich mich auf eine steuerliche Außenprüfung vorbereiten?
Antwort: Eine sorgfältige Vorbereitung ist sehr wichtig.
- Verträge, Urkunden usw. sollten vorher und nicht während der Prüfung zusammengesucht werden.
- Vor der Prüfung sollten alle Mitarbeiter und Betriebsangehörige den Termin der Prüfung kennen und eine Auskunftsperson bestimmt werden. Alle Mitarbeiter müssen darauf hingewiesen werden, Fragen des Prüfers nicht zu beantworten, sondern ihn an den Steuerpflichtigen oder die Auskunftsperson zu verweisen.
- Die Prüfungsschwerpunkte können beim Prüfer im Vorfeld erfragt werden.
- Der Prüfer bereitet sich mittels Steuer- und Betriebsprüfungsakten auf die Prüfung vor, der Vorbericht steht dabei im Vordergrund. Die dort aufgezeichneten Schwachstellen wird der Prüfer erneut ins Visier nehmen und überprüfen, ob die seinerzeit aufgedeckten Unregelmäßigkeiten dauerhaft beseitigt wurden !
- Der Prüfer wird Ihren Betrieb mit den Branchenrichtsätzen vergleichen. Sie sollten eine plausible Erklärung dafür abgeben können, wenn Ihr Betrieb aus dem Rahmen dieser Richtsätze fällt.
- Die Vollständigkeit der Buchungsbelege ist ebenso wichtig wie die Beseitigung von kleinen gelben Haftnotizen auf eventuell noch nicht geklärten Vorgängen. Der Prüfer wird diese so gekennzeichneten Belege als besonders "prüfungsbedürftig" einstufen. Sollte der Prüfer an der Vollständigkeit der Aufzeichnungen zweifeln, ist die Umsatzverprobung ein gängiges Prüfungsmittel. Er ermittelt die Rohgewinnspanne aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen (anhand betrieblicher Preislisten), mittels der er dann die gebuchten Umsätze mit dem Wareneinsatz verprobt. Stellt der Prüfer hier ein Missverhältnis fest, drohen Umsatzschätzungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
- Barentnahmen und -einlagen werden ebenfalls genau unter die Lupe genommen und mit Ihrem privaten Lebensstandard verglichen. Geringe Privatentnahmen lassen den Prüfer "Schwarzgeld" vermuten, dass zur Finanzierung der privaten Lebensführung verwendet wird. Bei sehr hohen Privatentnahmen sind Konten in Liechtenstein,Luxemburg oder Schweiz in der Vorstellung des Prüfers naheliegend. Sie sollten auf Nachfragen des Prüfers vorbereitet sein und auch bei länger zurückliegenden Transaktionen wissen, wohin das Geld gegangen ist oder woher es kam. Die reiche amerikanische Erbtante oder der Gewinn im Spielkasino als Grund für einen plötzlichen Vermögenszuwachs überzeugt den Prüfer selten bis gar nicht.
Geschäftszeiten
Montag - Donnerstag 7:15-16:00 Uhr
Freitag 7:15 - 13:30 Uhr
Steuerhumor
Das Haushaltsdefizit eines Gemeinwesens ist die Differenz zwischen den öffentlichen Ausgaben und dem, was es sich von seinen Bürgern einzunehmen traut.
(unbekannt)