

Wenn Sie alle steuerrechtlichen Vorschriften kennen und anwenden können, …
wenn Sie genügend Zeit haben, sich mit Steuern zu beschäftigen und nichts anderes zu tun haben, …
wenn Sie sich gern mit Finanzbehörden auseinandersetzen und alle Fristen einhalten können, …
wenn Sie in der Lage sind, Ihre Steuererklärung selbst auszufüllen und Ihren Steuerbescheid auch auf Richtigkeit zu prüfen, …
… dann brauchen Sie selbstverständlich keinen Steuerberater.
Eigene Fehler können zu erheblichen Steuermehrbelastungen und letztendlich zu Ordnungswidrigkeiten führen.
Steuerberater haben eine bundeseinheitliche, anspruchsvolle staatliche Prüfung abgelegt. Durch seine wertvolle Beraterleistung sparen Sie Steuern, Strafen, Zeit und Nerven. Leider ist es schwierig zu ermitteln, wieviel Steuern Sie durch einen Steuerberater sparen. Ihr Nutzen wird aber um ein Vielfaches größer sein.
Sie erhalten nur die vom Finanzamt angeforderten Steuererklärungen und müssen Steuern zahlen.
Wer zahlt dafür auch noch gern Steuerberatergebühren?
Wir können Sie nicht von steuerlichen Pflichten freistellen oder diverse „Hintertürchen“ öffnen. Durch die hohe Qualität unserer Beraterleistung können wir aber Ihre Steuerbelastung so gering wie möglich halten, Fristen überwachen und Ihr Recht gegenüber Finanzbehörden engagiert durchsetzen.
Diese Leistung hat wie jede andere ihren Preis. Gemäß Steuerberatergebührenverordnung bewegt sich diese Vergütung zwischen einer Mindest- und einer Höchstgebühr. Wir bieten unsere Leistungen je nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit zu fairen Preisen an. Für eine Buchhaltung im „Schuhkarton“ benötigen wir logischerweise mehr Zeit, dementsprechend höher ist die Gebühr.
Um Ihre persönliche Steuerberatergebühr zu ermitteln, möchten wir in einem vertrauensvollen Gespräch Ihre steuerliche Situation kennenlernen. Sie bestimmen, welche Leistungen Sie erhalten möchten und wir machen Ihnen ein individuelles Angebot.
Für wiederkehrende Leistungen (z.B. Buchhaltung, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse) können wir nach Kenntnis Ihres Steuerfalls auch ein Pauschalangebot unterbreiten.
Gerne machen wir Ihnen auch Vorschläge, wie Sie Steuerberatergebühren sparen können.
Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich Auslagen und 19% Umsatzsteuer.
Fragen Sie uns! Ihre Anfrage ist natürlich kostenlos.
Die Prüfungsanordnung muss schriftlich vorliegen. Mündlich erteilt ist sie nichtig.
Ohne Prüfungsanordnung darf der Steuerprüfer keine Prüfungshandlungen vornehmen und Sie sind nicht zur Mitwirkung und Duldung verpflichtet.
Die Prüfungsanordnung, der voraussichtliche Prüfungsbeginn, Ort der Prüfung, Name des Prüfers und die zu prüfenden Steuerarten sind in einer Frist von 2 Wochen (Klein- und Mittelbetriebe) bzw. 4 Wochen (Großbetriebe) bekanntzugeben.
Auf Antrag und unter Angabe wichtiger Gründe kann der Prüfungsbeginn verlegt werden.
Wichtige Gründe sind:
Der Verlegungsantrag ist nicht frist- oder formgebunden. Voraussetzung ist nur, dass der Prüfungstermin durch die Finanzbehörde festgesetzt ist und die Prüfung noch nicht begonnen hat. Hat sie bereits begonnen, kann nur noch die Unterbrechung beantragt werden.
Eine sorgfältige Vorbereitung ist sehr wichtig.
Seit 1. August 2008 verschickt das Bundeszentralamt für Steuern an jede in Deutschland gemeldete Person ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer.
Die wohl größte Briefversandaktion in der Geschichte Deutschlands soll über Monate verteilt bis Ende des Jahres 2008 dauern.
Mit dieser Steueridentifikationsnummer werden elektronische Serviceleistungen der Steuerverwaltung (z.B. elektronische Steuererklärungsformulare oder die Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Belege) überhaupt erst möglich. Damit soll den Bürgern die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten erleichtert werden.
Staatssekretär Dr. Nawrath: „Damit wird Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens erhöht. Die bundeseinheitliche Identifikationsnummer leistet so auch einen Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit.“
Eine Nummer, die alle Bürgerinnen und Bürger ein Leben lang begleitet.
Ja!
Für eine Übergangszeit sollte aber in Erklärungen und Mitteilungen zusätzlich die bisherige Steuernummer angegeben werden, um die Umstellung von Abläufen und Verfahren in den Finanzämtern zu erleichtern.
Nein!
Die neue IdNr. ersetzt nur die bisher verwendete Steuernummer für die Einkommensteuer.
Für weitere Steuern, wie z.B. für die Umsatzsteuer, Kfz-Steuer, Erbschafts-und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, werden weiterhin die bisherigen Steuernummern verwendet.
Nach dem Einkommensteuergesetz sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bereits mit der Geburt steuerpflichtig. Zwar werden Neugeborene im Regelfall noch keine Einkommensteuer schulden,wenn sie aber mit Geburt ein Vermögen erben, erzielen sie Kapitalerträge. Ohne die IdNr.wären diese Fälle steuerlich schwieriger zu erfassen, da keine Informationen über die kleinen Steuerschuldner vorhanden wären.
Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, können für den Lohnsteuerabzug auch die Steuerklassenkombination III/V wählen. Grundsätzlich gilt: – Die Steuerklassenkombination IV/IV führt zum zutreffenden Lohnsteuerabzug, wenn beide Ehegatten gleich viel verdienen. Bei unterschiedlicher Lohnhöhe kann die Steuerklassenkombination III/V gewählt werden, für den höherverdienenden Steuerklasse III und für den geringerverdienenden Steuerklasse V. Die Lohnsteuer wird in dieser Kombination zutreffend erhoben, wenn der Arbeitslohn des höherverdienenden Ehegatten (III) 60% und des geringerverdienenden (V) 40% des gesamten Arbeitslohnes beider Ehegatten ausmacht. Beträgt der Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten weniger als 40% des „Gesamtlohnes“, wird eine zu geringe Lohnsteuer erhoben und es kommt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (in dieser Kombination Pflicht) zu einer Nachzahlung. Zu beachten ist auch, dass die Steuerklassenwahl für außersteuerliche Angelegenhaeiten von Bedeutung sein kann. Lohnersatzleistungen z.B. (Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld u.a.) werden vom zuletzt bezogenen Nettolohn berechnet. Da der in der Steuerklasse V niedriger ist als in IV oder III, kann sich die Wahl V/III negativ auf Lohnersatzleistungen auswirken.
Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen sind (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Sobald Ihr Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Letztmalig wurde für das Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Diese oder danach vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen gelten bis zum Einstieg Ihres Arbeitgebers in das elektronische Verfahren. Ihr Arbeitgeber muss spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum die ELStAM abrufen und anwenden.
Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die nach Iher Auffassung unzutreffend sind, können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt können Sie den Vordruck „Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ verwenden, der im Internetangebot der obersten Finanzbehörden in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zum Abruf bereit steht oder Sie wenden sich direkt an Ihr Wohnsitzfinanzamt.